LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.03.2015
L 12 AS 1041/14 NZB
Normen:
SGB II § 24; SGB X § 44; SGB II § 19 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGG § 144 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 28.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 4934/12

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BerufungGewährung eines befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II im Wege des Verfahrens nach § 44 SGB XBerechnung des SGB II-ZuschlagsBindungswirkung eines abgeschlossenen Bewilligungszeitraumes

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.03.2015 - Aktenzeichen L 12 AS 1041/14 NZB

DRsp Nr. 2015/5606

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung Gewährung eines befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II im Wege des Verfahrens nach § 44 SGB X Berechnung des SGB II -Zuschlags Bindungswirkung eines abgeschlossenen Bewilligungszeitraumes

Da die Frage der Berechnung des SGB II -Zuschlags und die Frage der Bindungswirkung eines abgeschlossenen Bewilligungszeitraumes höchstrichterlich geklärt sind, kann eine grundsätzliche Bedeutung der Sache vorliegend nicht angenommen werden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.03.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 24; SGB X § 44; SGB II § 19 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGG § 144 Abs. 2;

Gründe

I. Im zugrundeliegenden Verfahren begehrt die Klägerin im Wege des Verfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) die Gewährung eines befristeten Zuschlags nach § 24 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum 01.10. bis 30.11.2005.