LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.05.2015
L 19 AS 778/15 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 145 Abs. 2; SGG § 88 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 3221/14

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BerufungErledigung einer Untätigkeitsklage durch den Erlass des begehrten BescheidesEntstehung einer fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3106 Nr. 3 VV-RVG in einem Verfahren nach § 88 SGG

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.05.2015 - Aktenzeichen L 19 AS 778/15 NZB

DRsp Nr. 2015/10375

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung Erledigung einer Untätigkeitsklage durch den Erlass des begehrten Bescheides Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3106 Nr. 3 VV- RVG in einem Verfahren nach § 88 SGG

1. Die vorliegend aufgeworfene Frage, ob sich eine Untätigkeitsklage durch den Erlass des begehrten Bescheides automatisch erledige bzw. sich die Pflicht zur Abgabe einer Erledigungserklärung nach § 88 Abs. 1 S. 3 SGG nur auf die Fallgestaltung des § 88 Abs. 1 S. 2 SGG beziehe, ist nicht klärungsbedürftig. 2. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen in einem Verfahren nach § 88 SGG eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 Nr. 3 VV- RVG anfallen kann, ist nicht klärungsfähig.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.03.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 145 Abs. 2; SGG § 88 Abs. 1;

Gründe

I.