LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.03.2015
L 2 AS 2419/14 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2; SGB II § 20;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 27.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 2999/14

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BerufungAnspruch eines Leistungsberechtigten auf Erstattung von Kosten für Papier sowie für die Anfertigung von Kopien von Kontoauszügen in Höhe von insgesamt 7,50 EUR

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.03.2015 - Aktenzeichen L 2 AS 2419/14 NZB

DRsp Nr. 2015/5018

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung Anspruch eines Leistungsberechtigten auf Erstattung von Kosten für Papier sowie für die Anfertigung von Kopien von Kontoauszügen in Höhe von insgesamt 7,50 EUR

Die Frage, ob anfallende Kosten für die Beibringung von Unterlagen im Verhältnis zwischen erwerbsfähigem Leistungsberechtigten und dem für ihn zuständigen Grundsicherungsträger in jedem Fall zu übernehmen sind, stellt keine ungeklärte Rechtsfrage i.S.d. § 144 Abs. 2 SGG dar.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.11.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2; SGB II § 20;

Gründe