LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.06.2015
L 12 SO 20/15 NZB
Normen:
SGB XII § 27a Abs. 1; SGB XII § 28i; SGB XII § 73; SGB XII § 8; SGG § 144 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SO 94/14

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung Streit um die Übernahme der Kosten für die Einschläferung eines Hundes(Hier keine) Klärungsbedürftigkeit der streitigen Rechtsfrage und keine Anwendbarkeit des § 73 SGB XIIKeine Regelbedarfsrelevanz bei Ausgaben für HaustiereZuordnung der Tierhaltungskosten zur Hilfe zum Lebensunterhalt

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.06.2015 - Aktenzeichen L 12 SO 20/15 NZB

DRsp Nr. 2015/10172

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung Streit um die Übernahme der Kosten für die Einschläferung eines Hundes (Hier keine) Klärungsbedürftigkeit der streitigen Rechtsfrage und keine Anwendbarkeit des § 73 SGB XII Keine Regelbedarfsrelevanz bei Ausgaben für Haustiere Zuordnung der Tierhaltungskosten zur Hilfe zum Lebensunterhalt

Ausgaben für Haustiere sind nicht regelbedarfsrelevant, weil nicht existentiell. Die Kosten für die Haustierhaltung werden vom allgemeinen Regelsatz umfasst, sodass der Leistungsempfänger Kosten für die Einschläferung seines Hundes selber zu tragen hat. Für die Anwendbarkeit des § 73 SGB XII ist kein Raum.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 09.12.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 27a Abs. 1; SGB XII § 28i; SGB XII § 73; SGB XII § 8; SGG § 144 Abs. 2;

Gründe

I.

Im zu Grunde liegenden Verfahren streiten die Beteiligten um die Übernahme der Kosten für die Einschläferung eines Hundes nach § 73 Sozialgesetzbuch (SGB) XII in Höhe von 270,00 EUR.