Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 09.12.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Im zu Grunde liegenden Verfahren streiten die Beteiligten um die Übernahme der Kosten für die Einschläferung eines Hundes nach § 73 Sozialgesetzbuch (SGB) XII in Höhe von 270,00 EUR.
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