Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 28.04.2014 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I. Zwischen den Beteiligten ist die Rechtsmäßigkeit der teilweisen Aufhebung einer Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und einer Erstattungsforderung von 281,60 Euro sowie von 398,40 Euro streitig. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 28.04.2014 abgewiesen. Die Berufung wurde nicht zugelassen.
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