LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.08.2014
L 2 AS 1169/14 NZB
Normen:
SGG § 105 Abs. 2 S. 3; SGG § 105 Abs. 3; SGG § 144 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 28.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 947/11

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des SGVoraussetzungen für die Zulässigkeit einer NichtzulassungsbeschwerdeGleichzeitige Einlegung von Nichtzulassungsbeschwerde und Antrag auf mündliche VerhandlungAuslegung des Klägerbegehrens

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.08.2014 - Aktenzeichen L 2 AS 1169/14 NZB

DRsp Nr. 2014/15040

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des SG Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde Gleichzeitige Einlegung von Nichtzulassungsbeschwerde und Antrag auf mündliche Verhandlung Auslegung des Klägerbegehrens

Wird gegen einen Gerichtsbescheid gleichzeitig zum Antrag auf mündliche Verhandlung die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, hat der Antrag auf mündliche Verhandlung Vorrang und die gleichzeitig eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 28.04.2014 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 105 Abs. 2 S. 3; SGG § 105 Abs. 3; SGG § 144 Abs. 2;

Gründe

I. Zwischen den Beteiligten ist die Rechtsmäßigkeit der teilweisen Aufhebung einer Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und einer Erstattungsforderung von 281,60 Euro sowie von 398,40 Euro streitig. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 28.04.2014 abgewiesen. Die Berufung wurde nicht zugelassen.