Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 25. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Streitig ist die Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 25. Oktober 2021.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin begehrt vom Beklagten und Beschwerdegegner aufgrund einer Heiz- und Nebenkostenabrechnung 357,33 EUR.
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