LSG Bayern - Beschluss vom 10.02.2022
L 7 AS 550/21 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1-2; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 -3; SGG § 193; SGG § 96;
Vorinstanzen:
SG München, vom 25.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 2612/19

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im SozialgerichtsverfahrenZulässiges Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der BerufungAuslegung eines Antrags eines Leistungsempfängers als Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB XAuslegung eines als Beschwerde bezeichneten Rechtsmittels als Antrag auf Zulassung der Berufung

LSG Bayern, Beschluss vom 10.02.2022 - Aktenzeichen L 7 AS 550/21 NZB

DRsp Nr. 2023/5636

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Sozialgerichtsverfahren Zulässiges Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Berufung Auslegung eines Antrags eines Leistungsempfängers als Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X Auslegung eines als Beschwerde bezeichneten Rechtsmittels als Antrag auf Zulassung der Berufung

Wird ein Rechtsmittel bei der ersten Instanz eingelegt, ist es nicht verfristet, wenn genügend Zeit zur Weiterleitung an die Rechtsmittelinstanz vorhanden ist und erst dort geklärt werden kann, welches Rechtsmittel ein anwaltlich nicht Vertretener einlegen wollte.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 25. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1-2; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 -3; SGG § 193; SGG § 96;

Gründe

I

Streitig ist die Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 25. Oktober 2021.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin begehrt vom Beklagten und Beschwerdegegner aufgrund einer Heiz- und Nebenkostenabrechnung 357,33 EUR.