LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.06.2018
L 11 KR 427/16 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 28.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 1193/12

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.06.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 427/16 NZB

DRsp Nr. 2018/9377

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.04.2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 700,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2;

Gründe

1. Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 28.04.2016 ist nicht begründet.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht 750,00 EUR. Die Berufung betrifft auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr. Streitig sind allein noch Zinsen und Mahngebühren als Nebenforderung. Diese stellen keine Leistungen i.S. von § 144 Abs. 1 SGG dar (, Urteile vom 11.03.1987 - - und vom 13.12.1984 - -).