LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 26.05.2015
L 3 R 467/14 B
Normen:
JVEG § 14; JVEG § 9; JVEG § 4 Abs. 7 S. 1; JVEG § 4 Abs. 3; SGG § 106;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 30.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 889/10

Beschwerde gegen die Festsetzung einer SachverständigenvergütungDurchführung über den Gutachtensauftrag hinausgehender Untersuchungen (hier Erstattung eines zusätzlichen neuropsychologischen Gutachtens)

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.05.2015 - Aktenzeichen L 3 R 467/14 B

DRsp Nr. 2015/9993

Beschwerde gegen die Festsetzung einer Sachverständigenvergütung Durchführung über den Gutachtensauftrag hinausgehender Untersuchungen (hier Erstattung eines zusätzlichen neuropsychologischen Gutachtens)

Hat das Sozialgericht lediglich eine neuropsychologische Untersuchung und nicht die Erstattung eines zusätzlichen neuropsychologischen Gutachtens genehmigt, sind auch nur die durch die Untersuchung (und Auswertung) entstandenen Kosten zu vergüten.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird die Vergütung auf insgesamt 1.462,97 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

JVEG § 14; JVEG § 9; JVEG § 4 Abs. 7 S. 1; JVEG § 4 Abs. 3; SGG § 106;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Vergütung umstritten.