LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.11.2015
L 19 AS 1713/15 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; FreizügG/EU § 3 Abs. 2 Nr. 1; FreizügG/EU § 11 Abs. 1 S. 11; AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; AEUV Art. 18; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 2 Nr. 2; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3c; SGB II § 9 Abs. 2 S. 3; SGB II § 20; SGB II § 11b Abs. 1 Nr. 1 -6; SGB II § 11b Abs. 2; SGB II § 11b Abs. 3; SGG § 123;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 11.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 3333/15

Beschwerde gegen die einstweilige Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen nach SGB II für bulgarische Staatsangehörige (hier: Partnerin eines Arbeitnehmers und Mutter der gemeinsamen minderjährigen Kinder)Möglichkeit der Zurückverweisung in Verfahren des einstweiligen RechtsschutzesGefährdung der Unterkunft frühestens ab Zustellung einer RäumungsklageAls Partnerin eines Arbeitnehmers keine Ableitung eines Aufenthaltsrechts als Familienangehörige aus einer analogen Anwendung des § 3 FreizügG/EUAbleitung eines Aufenthaltsrechts aus § 11 Abs. 1 S. 11 FreizügG/EU i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG und Art. 18 AEUVHorizontale Berechnungsmethode

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.11.2015 - Aktenzeichen L 19 AS 1713/15 B ER

DRsp Nr. 2016/96

Beschwerde gegen die einstweilige Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen nach SGB II für bulgarische Staatsangehörige (hier: Partnerin eines Arbeitnehmers und Mutter der gemeinsamen minderjährigen Kinder) Möglichkeit der Zurückverweisung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Gefährdung der Unterkunft frühestens ab Zustellung einer Räumungsklage Als Partnerin eines Arbeitnehmers keine Ableitung eines Aufenthaltsrechts als Familienangehörige aus einer analogen Anwendung des § 3 FreizügG/EU Ableitung eines Aufenthaltsrechts aus § 11 Abs. 1 S. 11 FreizügG/EU i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG und Art. 18 AEUV Horizontale Berechnungsmethode

1. Nach ständiger Rechtsprechung des vorliegend befassten Senats ist von einer Gefährdung der Unterkunft frühestens ab Zustellung einer Räumungsklage auszugehen und zugleich darauf hinzuweisen, dass selbst nach Erhebung und Zustellung der Räumungsklage noch zwei Monate Zeit bleiben, den Verlust der Wohnung abzuwenden. 2. Als Partnerin eines Arbeitnehmers (eheähnliche Lebensgemeinschaft) kann die Antragstellerin kein Aufenthaltsrecht als Familienangehörige aus einer analogen Anwendung des § 3 FreizügG/EU ableiten, da der Familiennachzug in § 3 FreizügG/EU abschließend geregelt ist.

Tenor