LAG Bremen - Beschluss vom 29.05.2024
1 Ta 11/24
Normen:
ZPO § 120 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 15.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 10268/20

Beschwerde gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Nichterfüllung der Formerfordernisse

LAG Bremen, Beschluss vom 29.05.2024 - Aktenzeichen 1 Ta 11/24

DRsp Nr. 2024/7647

Beschwerde gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Nichterfüllung der Formerfordernisse

Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO hat zur Voraussetzung, dass die Partei durch ein konkretes und berechtigtes Verlangen des Gerichts unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abgabe der Erklärung nach § 120 Abs. 1 S. 3 ZPO bzw. zu ergänzenden für die Entscheidung erforderlichen Angaben oder zur Einreichung erforderlicher Belege aufgefordert wurde und eine Zustellung des Aufforderungsschreibens vor Erlass des Aufhebungsbescheides erfolgte. Die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe führt zum vollständigen Wegfall der Wirkungen des § 122 ZPO.

Tenor

Der als sofortige Beschwerde zu behandelnde "Einspruch" des Klägers und Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 15. Januar 2024 - 10 Ca 10268/20 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Mit seinem als sofortige Beschwerde auszulegendem "Einspruch" wendet sich der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Kläger) gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.