LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.03.2019
L 1 KR 77/19 B PKH
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 89 KR 3115/18

Beschwerde gegen die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines im Bezirk des Sozialgerichts niedergelassenen RechtsanwaltsMehrkosten durch die Anreise eines auswärtigen RechtsanwaltesReisekosten innerhalb des Bezirks des Prozessgerichts

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.03.2019 - Aktenzeichen L 1 KR 77/19 B PKH

DRsp Nr. 2019/5379

Beschwerde gegen die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines im Bezirk des Sozialgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts Mehrkosten durch die Anreise eines auswärtigen Rechtsanwaltes Reisekosten innerhalb des Bezirks des Prozessgerichts

1. Der Prozesskostenhilfe begehrende Beteiligte muss grundsätzlich einen Rechtsanwalt wählen, der im Bezirk des zuständigen Sozialgerichts ansässig ist. 2. Wählt er einen nicht im Bezirk des zuständigen Sozialgerichts niedergelassenen Rechtsanwalt, kann dessen Beiordnung nur zu den Bedingungen eines im Bezirk des zuständigen Sozialgerichts ansässigen Rechtsanwalts erfolgen, weil regelmäßig allein durch die Anreise des Rechtsanwalts zur Wahrnehmung eines mündlichen Verhandlungstermins Mehrkosten für die Staatskasse entstehen gegenüber der Beauftragung eines ortsansässigen Rechtsanwalts. 3. Reisekosten vom Kanzleisitz bis zum Eintritt in den Bezirk des Prozessgerichts können dann nicht, wohl aber Reisekosten innerhalb des Bezirks des Prozessgerichts beansprucht werden.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Januar 2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 3;

Gründe: