Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 20.03.2009, Az.: 9 Ca 2110/08, wird zurückgewiesen.
Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat vielmehr zu Recht im angefochtenen PKH-Bewilligungsbeschluss die Bestimmung getroffen, dass die Klägerin monatliche Raten zu je 175,00 Euro auf die Kosten der Prozessführung zu zahlen hat.
Das Beschwerdegericht folgt uneingeschränkt den ausführlichen und in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss sowie in der Nichtabhilfeentscheidung vom 27.04.2009 und sieht daher in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG von einer eigenen (weitergehenden) Begründung ab. Insbesondere im Hinblick darauf, dass sich das Arbeitsgericht in der Nichtabhilfeentscheidung mit dem Inhalt der Beschwerdeschrift umfassend auseinandergesetzt hat, besteht kein Anlass, den Ausführungen des Arbeitsgerichts etwas hinzuzufügen.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin war daher zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.
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