LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.06.2015
L 8 R 999/13 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 28f Abs. 2 S. 1-4;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 17.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 825/13

Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen nach einer Betriebsprüfung erlassenen SummenbescheidZulässigkeit einer Schätzung nach § 28f Abs. 2 SGB IVPrüfung eines Verstoßes gegen die Aufzeichnungspflichten

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2015 - Aktenzeichen L 8 R 999/13 B ER

DRsp Nr. 2015/11180

Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen nach einer Betriebsprüfung erlassenen Summenbescheid Zulässigkeit einer Schätzung nach § 28f Abs. 2 SGB IV Prüfung eines Verstoßes gegen die Aufzeichnungspflichten

1. Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden, kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Beitrag von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen. Soweit er die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat er diese zu schätzen. 2. Ob der prüfende Rentenversicherungsträger einen Summenbescheid erlassen darf, beurteilt sich nach den Verhältnissen bei Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides. Entscheidend ist, ob aufgrund einer Gesamtwürdigung der Erlass eines Summenbescheides verhältnismäßig ist. Dies kann im gerichtlichen Verfahren voll überprüft werden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 17.10.2013 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das gesamte Verfahren wird auf 5.785,58 Euro festgesetzt.