LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.01.2015
L 2 AS 1816/14 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 6 S. 5; SGB X § 62; SGB X § 13 Abs. 1 S. 3; SGB X § 13 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 21.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 463/14

Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Klage vor dem SozialgerichtNotwendigkeit des Nachweises einer BevollmächtigungSchutz von Sozialdaten

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2015 - Aktenzeichen L 2 AS 1816/14 B

DRsp Nr. 2016/3789

Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Klage vor dem Sozialgericht Notwendigkeit des Nachweises einer Bevollmächtigung Schutz von Sozialdaten

Es besteht keine Veranlassung, den Anwendungsbereich von § 73 Abs. 6 S. 5 SGG durch Auslegung oder über § 62 SGB X auf das Verwaltungsverfahren mit der Folge zu erweitern, dass auch dort eine Vollmachtsvorlage nicht gefordert werden kann, wenn als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.08.2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 6 S. 5; SGB X § 62; SGB X § 13 Abs. 1 S. 3; SGB X § 13 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die am 17.02.2014 erhobene Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt, so dass der Senat auf den angefochtenen Beschluss Bezug nimmt.