Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.08.2014 wird zurückgewiesen.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die am 17.02.2014 erhobene Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt, so dass der Senat auf den angefochtenen Beschluss Bezug nimmt.
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