Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 28.07.2015 wird zurückgewiesen.
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage auf Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II.
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