LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 25.11.2015
L 5 BK 2/15 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 115; BKGG § 6a Abs. 1 Nr. 4; BKGG § 6a Abs. 3; BKGG § 6a Abs. 4 S. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 28.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 BK 2/14

Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das SozialgerichtBewilligung eines Kindergeldzuschlags nach § 6a BKGGVermeidung von Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II durch den begehrten Kinderzuschlag

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.11.2015 - Aktenzeichen L 5 BK 2/15 B

DRsp Nr. 2016/701

Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht Bewilligung eines Kindergeldzuschlags nach § 6a BKGG Vermeidung von Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II durch den begehrten Kinderzuschlag

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 115; BKGG § 6a Abs. 1 Nr. 4; BKGG § 6a Abs. 3; BKGG § 6a Abs. 4 S. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein erstinstanzliches Verfahren. In der Sache begehrt sie die Bewilligung eines Kindergeldzuschlags nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) auf ihren Antrag vom 16. Januar 2013.

Die am ...1965 geborene Klägerin war alleinstehend und lebte in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem am 2. Februar 2001 geborenen Sohn. Sie bezog Kindergeld für diesen. Für die Mietwohnung war eine Bruttowarmmiete von 415,38 EUR/Monat zu zahlen. Im Juni 2013 wurde ein Betriebskostenguthaben i.H.v. 79,93 EUR mit der Mietforderung verrechnet.