LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 21.02.2022
L 9 AS 1075/21 B PKH
Normen:
ZPO § 127 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 07.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 121 AS 8321/20

Beschwerde gegen die Ablehnung von PKHGegenstandslosigkeit einer Beschwerde nach Versterben eines Beschwerdeführers

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2022 - Aktenzeichen L 9 AS 1075/21 B PKH

DRsp Nr. 2022/15070

Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde nach Versterben eines Beschwerdeführers

Mit dem Tod eines Klägers werden der Antrag auf Bewilligung vom Prozesskostenhilfe und auch die noch zu Lebzeiten eingelegte Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegenstandslos; einem verstorbenen Beteiligten kann rückwirkend keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden.

Der Tod eines Klägers steht einer Entscheidung über eine Beschwerde nicht entgegen.

Tenor

Die Beschwerde des am geborenen und am verstorbenen Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. September 2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 4;

Gründe