Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. August 2020 aufgehoben. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmungen unter Beiordnung des Rechtsanwalts M A gewährt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die am 28. September 2020 eingegangene Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrages auf Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. August 2020 hat Erfolg.
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