LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.07.2022
L 4 AS 1340/20 B PKH
Normen:
ZPO § 127 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 28.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 167 AS 5275/19

Beschwerde gegen die Ablehnung eines PKH-AntragesVerfassungsrechtlich garantierte Effektivität des Rechtsschutzes

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2022 - Aktenzeichen L 4 AS 1340/20 B PKH

DRsp Nr. 2022/15083

Beschwerde gegen die Ablehnung eines PKH-Antrages Verfassungsrechtlich garantierte Effektivität des Rechtsschutzes

Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ist im Hinblick auf § 172 Abs 3 Nr 2 Buchst b SGG unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich garantierten Effektivität des Rechtsschutzes und des Gebots der Rechtsschutzgleichheit als zulässig anzusehen, wenn die Rechtsfrage ungeklärt ist, ob die Berufung der Zulassung bedürfte.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. August 2020 aufgehoben. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmungen unter Beiordnung des Rechtsanwalts M A gewährt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 4;

Gründe

Die am 28. September 2020 eingegangene Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrages auf Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. August 2020 hat Erfolg.