LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.08.2015
L 16 KR 224/15 B
Normen:
SGG § 102 Abs. 2 S. 1; SGG § 67 Abs. 1; VwGO § 92 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 17.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 120/14

Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Ausschlussfrist des § 102 Abs. 2 S. 1 SGGNichtbetreiben des Verfahrens länger als drei MonateKlagerücknahmefiktion gem. § 102 Abs. 2 SGGWertung des Antrags auf Wiedereinsetzung als konkludenter Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.08.2015 - Aktenzeichen L 16 KR 224/15 B

DRsp Nr. 2015/16505

Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Ausschlussfrist des § 102 Abs. 2 S. 1 SGG Nichtbetreiben des Verfahrens länger als drei Monate Klagerücknahmefiktion gem. § 102 Abs. 2 SGG Wertung des Antrags auf Wiedereinsetzung als konkludenter Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens

Bei der Frist nach § 102 Abs. 2 S. 1 SGG handelt es sich um eine Ausschlussfrist, in die eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht möglich ist.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.03.2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 102 Abs. 2 S. 1; SGG § 67 Abs. 1; VwGO § 92 Abs. 2;

Gründe

I.