Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 15. Februar 2011 wird verworfen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren. In diesem Verfahren stritten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.03.2010 bis 31.05.2010.
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