LSG Chemnitz - Beschluss vom 18.11.2013
7 AS 287/11 B PKH
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 i.V.m. SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 172 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 15.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 6387/10

Beschwerde; Beschwerdeausschluss; Prozesskostenhilfe

LSG Chemnitz, Beschluss vom 18.11.2013 - Aktenzeichen 7 AS 287/11 B PKH

DRsp Nr. 2013/24971

Beschwerde; Beschwerdeausschluss; Prozesskostenhilfe

1. Die Beschwerde gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss eines Sozialgerichts ist nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 € nicht übersteigt (Aufgabe der Rechtsprechung des 7. Senats). Die durch das BUK-NOG mit Wirkung zum 25.10.2013 geänderte Vorschrift des § 172 Abs. 3 SGG n.F. dient der Klarstellung. 2. Die Vorschriften der §§ 172 Abs. 1, 73a SGG a.F. i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO finden auf vor dem 25.10.2013 eingegangene Beschwerden weiter Anwendung.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 15. Februar 2011 wird verworfen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 i.V.m. SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 172 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren. In diesem Verfahren stritten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.03.2010 bis 31.05.2010.