LAG Köln - Beschluss vom 29.05.2006
11 (14) Ta 110/06
Normen:
ZPO § 256 § 257 § 258 ; GKG § 42 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 334
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg - 3 (6) Ca 1092/05 - 07.02.2006,

Beschränkung des Gegenstandswertes bei Kündigungsschutzklage und verknüpftem Leistungsantrag

LAG Köln, Beschluss vom 29.05.2006 - Aktenzeichen 11 (14) Ta 110/06

DRsp Nr. 2006/27918

Beschränkung des Gegenstandswertes bei Kündigungsschutzklage und verknüpftem Leistungsantrag

»§ 42 Abs. 4 GKG beschränkt den Wert einer Klage insgesamt auf den Vierteljahresbezug, wenn ein Leistungsantrag auf wiederkehrende Leistung zusammen mit dem Feststellungsantrag auf Bestand des Arbeitsverhältnisses anhängig gemacht wird und wenn die künftigen Ansprüche allein von der Frage der wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängen und deren Höhe nicht bestritten ist.«

Normenkette:

ZPO § 256 § 257 § 258 ; GKG § 42 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Parteien haben in der Hauptsache um die Wirksamkeit einer ordentlichen Beendigungskündigung gestritten. Im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung war auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz anwendbar. Die Klägerin hat ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 2.527,40 EUR erhalten. Sie hat zuletzt beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 30.03.2005, zugegangen am gleichen Tag, zum 30.09.2005 nicht beendet wurde;

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie jeweils monatlich ein Bruttogehalt in Höhe von 2.527,40 EUR beginnend ab dem 01.10.2005, jeweils fällig zum 1. des Folgemonats, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit jeweiliger Fälligkeit zu zahlen;