I. Die Parteien haben in der Hauptsache um die Wirksamkeit einer ordentlichen Beendigungskündigung gestritten. Im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung war auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz anwendbar. Die Klägerin hat ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 2.527,40 EUR erhalten. Sie hat zuletzt beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 30.03.2005, zugegangen am gleichen Tag, zum 30.09.2005 nicht beendet wurde;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie jeweils monatlich ein Bruttogehalt in Höhe von 2.527,40 EUR beginnend ab dem 01.10.2005, jeweils fällig zum 1. des Folgemonats, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit jeweiliger Fälligkeit zu zahlen;
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