LSG Sachsen - Urteil vom 29.03.2017
11 SF 70/16 EK
Normen:
GVG § 198 Abs. 1; GVG § 198 Abs. 2; SGG § 202 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 09.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1567/12

Beschränkung der Entschädigungsklage auf eine Instanz des Ausgangsverfahrens - instanzübergreifende Kompensation der Überlänge; sozialgerichtliches Verfahren; überlanges Gerichtsverfahren; unangemessene Verfahrensdauer; Vorbereitungs- und Bedenkzeit

LSG Sachsen, Urteil vom 29.03.2017 - Aktenzeichen 11 SF 70/16 EK

DRsp Nr. 2017/13816

Beschränkung der Entschädigungsklage auf eine Instanz des Ausgangsverfahrens - instanzübergreifende Kompensation der Überlänge; sozialgerichtliches Verfahren; überlanges Gerichtsverfahren; unangemessene Verfahrensdauer; Vorbereitungs- und Bedenkzeit

1. Eine Entschädigungsklage kann auf jede einzelne Instanz des Ausgangsverfahrens beschränkt werden. 2. Aus der Mitteilung des Ausgangsgerichts, dass die Sache entscheidungsreif sei, folgt nicht, dass dem Ausgangsgericht ab dieser Mitteilung keine weitere Vorbereitungs- oder Bedenkzeit zuzugestehen ist. 3. Mit einem Bearbeiterwechsel beim Ausgangsgericht beginnt die 12-monatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit nicht erneut zu laufen. 4. Eine Überlänge in einer Instanz des Ausgangsverfahrens kann auch dann durch einen besonders raschen Abschluss in einer anderen Instanz kompensiert werden, wenn die Entschädigungsklage auf die überlange Instanz beschränkt wurde.

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 700,00 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auf 2.100,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 1; GVG § 198 Abs. 2; SGG § 202 S. 2;

Tatbestand:

Die Kläger begehrt Entschädigung für die Dauer des Verfahrens S vor dem Sozialgericht Leipzig ().