LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.10.2011
L 1 R 338/10
Normen:
FRG § 15; FRG § 16; SGB I § 30 Abs. 3; SGB VI § 149 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 29.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 396/08

Beschränkung der Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach dem FRG auf Zeiten vor der Vertreibung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.10.2011 - Aktenzeichen L 1 R 338/10

DRsp Nr. 2012/4593

Beschränkung der Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach dem FRG auf Zeiten vor der Vertreibung

Der erstmalige Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist in jedem Fall der Endzeitpunkt für die Anwendung des Fremdrentengesetzes. Das gilt auch für Beschäftigungszeiten während einer vorübergehenden Rückkehr in das Gebiet, aus dem der Betroffene zugezogen ist. Diese Zeiten können somit nicht nach dem Fremdrentengesetz anerkannt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 29. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FRG § 15; FRG § 16; SGB I § 30 Abs. 3; SGB VI § 149 Abs. 5;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte im Vormerkungsverfahren zugunsten der Klägerin weitere rentenrechtliche Zeiten festzustellen hat.

Die am ... 1958 geborene Klägerin ist Ehegattin eines Aussiedlers. Sie reiste im Oktober 1989 von Polen in das Bundesgebiet ein und erhielt im Jahr 1990 einen Vertriebenenausweis. Anfang 1991 kehrte sie nach Polen zurück, arbeitete dort vom 22. Februar 1991 bis zum 8. Juli 2001 als Ärztin und kam anschließend wieder in das Bundesgebiet.