LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.08.2018
L 2 AS 974/18 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 26.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 3549/17

Beschränkte Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts im Rahmen eines ProzesskostenhilfeverfahrensKostenvergleich im konkreten FallKeine Mehrkosten

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.08.2018 - Aktenzeichen L 2 AS 974/18 B

DRsp Nr. 2018/11885

Beschränkte Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens Kostenvergleich im konkreten Fall Keine Mehrkosten

1. Ein nicht im Gerichtsbezirk niedergelassener Rechtsanwalt kann grundsätzlich nur zu den Bedingungen eines im zuständigen Sozialgericht ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet werden. 2. Dies gilt nicht, wenn ein Kostenvergleich ergibt, dass im konkreten Fall Mehrkosten durch die Beiordnung des auswärtigen Rechtsanwalts nicht zu erwarten sind.3. Eine Beschränkung der Beiordnung aus Kostenminimierungsgründen geht in diesem Fall fehl.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.04.2018 geändert. Die Beiordnung der Rechtsanwältin F erfolgt ohne Beschränkung auf die Bedingungen eines im Bezirk des Sozialgerichts Düsseldorf ansässigen Rechtsanwalts. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 3;

Gründe

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die beschränkte Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.