LAG Nürnberg - Beschluss vom 24.08.2009
5 TaBV 32/06
Normen:
BetrVG § 33 Abs. 2; BetrVG § 40 Abs. 2; ArbGG § 84;
Fundstellen:
AuR 2010, 132
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 29.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 132/05

Beschlussverfahren zur Bereitstellung von Sachmitteln für den Betriebsrat; erneuter Antrag nach Rechtskraft eines arbeitsgerichtlichen Beschlusses bei wesentlicher Veränderung der Sach- oder Rechtslage; Heilung von Fehlern bei der Beschlussfassung des Betriebsrats; Beschlussfassung zur Beauftragung einer Anwaltskanzlei; Beurteilungsermessen des Betriebsrats zur Bereitstellung einer bestimmten Technik; Erforderlichkeit eines Personalcomputers nebst Zubehor und Software

LAG Nürnberg, Beschluss vom 24.08.2009 - Aktenzeichen 5 TaBV 32/06

DRsp Nr. 2009/22266

Beschlussverfahren zur Bereitstellung von Sachmitteln für den Betriebsrat; erneuter Antrag nach Rechtskraft eines arbeitsgerichtlichen Beschlusses bei wesentlicher Veränderung der Sach- oder Rechtslage; Heilung von Fehlern bei der Beschlussfassung des Betriebsrats; Beschlussfassung zur Beauftragung einer Anwaltskanzlei; Beurteilungsermessen des Betriebsrats zur Bereitstellung einer bestimmten Technik; Erforderlichkeit eines Personalcomputers nebst Zubehor und Software

1. Die Rechtskraft eines arbeitsgerichtlichen Beschlusses über die Zurverfügungstellung von Sachmitteln des Betriebsrats steht einem neuerlichen Beschlussverfahren mit gleichem Antrag nicht entgegen, wenn sich die Zahl der vom Betriebsrat vertretenen Filialen und der dort beschäftigten Arbeitnehmer erheblich erhöht und sich die Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder von 5 auf 7 geändert hat. 2. Fehler bei der Beschlussfassung des Betriebsrats über die Zurverfügungstellung von Sachmitteln können auch nach Abschluss des erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens durch einen neuen Betriebsratsbeschluss geheilt werden, wenn die beantragte Maßnahme noch nicht vollzogen wurde und die Kosten noch nicht entstanden sind.