Die Beschwerde der Vertrauensperson - der Beteiligten zu 1. - gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 23.09.2009 - 1 BVGa 9/09 - wird zurückgewiesen.
I.
Die Beteiligten streiten in dem Beschwerdeverfahren auf den beantragten Erlass einer einstweiligen Verfügung unverändert darüber, ob die Beteiligte zu 1. zum Zwecke der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen ist.
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