LAG Köln - Beschluss vom 08.09.2010
3 Ta 234/10
Normen:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 40 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2010, 528
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 10.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 27/10

Beschlussverfahren zum Ersatz von Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats nach Abtretung der Ansprüche an Rechtsanwalt

LAG Köln, Beschluss vom 08.09.2010 - Aktenzeichen 3 Ta 234/10

DRsp Nr. 2010/18861

Beschlussverfahren zum Ersatz von Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats nach Abtretung der Ansprüche an Rechtsanwalt

Rechtsanwaltsgebühren, die bei der Prozessvertretung des Betriebsrats in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren entstanden sind, sind ihrerseits in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Dies kann nach Abtretung der Ansprüche durch den Betriebsrat auch durch die Rechtsanwälte selbst geschehen.

Tenor

Die Beschwerden der Beteiligten zu 2.) gegen die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Aachen vom 10.06.2010

- 3 BV 37/10 h - und 3 BV 27/10 h - werden zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 40 Abs. 1;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtswegzuständigkeit des Arbeitsgerichts für die Erstattung von Rechtsanwaltskosten.