LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 13.01.1992
4 TaBV 54/91
Normen:
BetrVG §§ 23, 78, 99, 101, 102, 103, 111, 112, 113 ; BGB § 1004 ; GG Art. 12, Art. 14, Art. 103 ; KSchG § 25 ; ZPO §§ 134, 253 Abs. 2, §§ 704, 926, 935, 938, 940 ;
Fundstellen:
ARST 1992, 163
BB 1992, 1210
DB 1992, 1788
LAGE § 111 BetrVG 1972 Nr. 11
LAGE § 935 ZPO Nr. 6
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 11.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BVGa 31/91

Beschlussverfahren: Wirksamkeit eines (Kündigungs-) Unterlassungsantrags des Betriebsrats

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.01.1992 - Aktenzeichen 4 TaBV 54/91

DRsp Nr. 2001/14710

Beschlussverfahren: Wirksamkeit eines (Kündigungs-) Unterlassungsantrags des Betriebsrats

1. Der Unterlassungsantrag des Betriebsrats im Beschlussverfahren muss den allgemein in Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren geltenden Bestimmtheitsanforderungen genügen. Stets ist die Angabe der verletzten Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsnorm zu fordern sowie die Benennung der Verletzungsform, also des Verhaltens, dessen Unterlassung dem Arbeitgeber aufgegeben werden soll. Der antragstellende Betriebsrat muss dem antragsgegnerischen Arbeitgeber im Antrag genau angeben, welche einzelnen Kündigungen in Zukunft und für welchen Zeitraum untersagt werden sollen. 2. Der Arbeitgeber ist nicht gehindert, Kündigungen im Zusammenhang mit Betriebsänderungen durchzuführen. Das darf er unabhängig davon, ob der Betriebsrat von den Kündigungen kollektivrechtlich gem. § 111 BetrVG Kenntnis erlangt oder darüber beraten hat, ob also ein Interessenausgleich durchgeführt worden ist oder nicht. 3. Dem Betriebsrat steht im Verfahren gem. §§ 111, 112 BetrVG kein erzwingbares Recht zu, einen Interessenausgleich zu erreichen oder die Durchführung einer vom Unternehmer beabsichtigten Betriebsänderung vorübergehend oder gänzlich zu verhindern.