LAG München - Beschluss vom 26.08.1992
5 TaBV 43/92
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 1 § 85 Abs. 2 ; BetrVG § 23 Abs. 1 § 103 ; BUrlG § 2 Abs. 1 ; ZPO §§ 294 920 Abs. 2 § § 935, 936, 940 ;
Fundstellen:
BB 1993, 2168
LAGE § 23 BetrVG 1972 Nr. 29
LAGE § 103 BetrVG 1972 Nr. 8
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 05.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 24 GaBV 130/92

Beschlussverfahren: Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung;

LAG München, Beschluss vom 26.08.1992 - Aktenzeichen 5 TaBV 43/92

DRsp Nr. 2002/6595

Beschlussverfahren: Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung;

1. Eine einstweilige Verfügung setzt auch im Beschlussverfahren einen Verfügungsgrund und einen Verfügungsanspruch voraus. 2. Gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG muß das Gericht - bei gegebener Veranlassung - selbst untersuchen, ob die für den Verfügungsgrund und den Verfügungsanspruch entscheidungserheblichen Tatsachen vorliegen bzw. glaubhaft sind und daher präsente Zeugen vernehmen, bevor es den Verfügungsantrag mit Rücksicht auf die objektive Beweislast abweisen kann. 3. Der Antrag des Arbeitgebers, einem Betriebsratsmitglied durch einstweilige Verfügung die Ausübung des Betriebsratsamtes zu verbieten, ist im Zweifel nicht als Antrag auf Erlaß einer Unterlassungsverfügung, sondern als Antrag auf Entzug der Amtsausübungsbefugnis durch eine Gestaltungsverfügung auszulegen. 4. Eine solche Gestaltungsverfügung ist eine Befriedigungsverfügung, die nur dann zulässig ist, wenn sie zur Erfüllung des rechtsstaatlichen Justizgewährungsanspruchs erforderlich ist. Diese Erforderlichkeit kommt nur dann in Betracht, wenn der Verfügungsanspruch auf Ausschluss des Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG in einem Maße glaubhaft ist, der dem Beweis zumindest sehr nahe kommt.