LAG Düsseldorf - Beschluss vom 17.03.2009
8 TaBV 76/08
Normen:
GG Art. 140 GG; WRV Art. 137 Abs. 3; ArbGG § 83 Abs. 3; BetrVG § 118 Abs. 2; MVG-EKD § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 16.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 3/06

Beschlussverfahren um Status eines Krankenhauses als karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft; Rechtsstellung der Mitarbeitervertretung nach kirchlichem Recht; Abgrenzung zwischen karitativer und kirchlicher Einrichtung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2009 - Aktenzeichen 8 TaBV 76/08

DRsp Nr. 2009/6937

Beschlussverfahren um Status eines Krankenhauses als karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft; Rechtsstellung der Mitarbeitervertretung nach kirchlichem Recht; Abgrenzung zwischen karitativer und kirchlicher Einrichtung

1. Dient ein vom gewählten Betriebsrat initiiertes arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren der Klärung der Frage, ob für eine karitative Einrichtung auch nach Beitritt des Arbeitgebers zum Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche weiterhin das BetrVG Anwendung findet, ist an diesem Verfahren eine nach kirchlichem Recht gewählte, parallel agierende Mitarbeitervertretung nicht im Sinne von § 83 Abs. 3 ArbGG beteiligt. 2. Zu den Anforderungen, die nach § 118 Abs. 2 BetrVG an die Einflussnahmemöglichkeiten einer Kirche auf die religiöse Tätigkeit einer karitativen Einrichtung zu stellen sind, damit diese den Charakter einer kirchlichen Einrichtung gewinnt.

Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 16.02.2006 - Az. 3 BV 3/06 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass auf das Alfried Krupp von Bohlen und Halbach Krankenhaus in Essen das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung findet.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 140 GG; WRV Art. 137 Abs. 3; ArbGG § 83 Abs. 3; BetrVG § 118 Abs. 2; MVG-EKD § 1 Abs. 2;

Gründe:

A.