LAG Hamm - Beschluss vom 30.05.2008
10 TaBV 129/07
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1 ; BetrVG § 36 Abs. 7 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 256 ; ArbGG § 81 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 29.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 54/07

Beschlussverfahren; Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung zu einem noch festzulegenden Zeitpunkt; Freistellungsanspruch des Betriebsratsmitglieds; Kostenübernahmeanspruch; Rechtsschutzbedürfnis; Bestimmtheit des Antrags; Globalantrag; Feststellungsinteresse für Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme

LAG Hamm, Beschluss vom 30.05.2008 - Aktenzeichen 10 TaBV 129/07

DRsp Nr. 2008/19864

Beschlussverfahren; Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung zu einem noch festzulegenden Zeitpunkt; Freistellungsanspruch des Betriebsratsmitglieds; Kostenübernahmeanspruch; Rechtsschutzbedürfnis; Bestimmtheit des Antrags; Globalantrag; Feststellungsinteresse für Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1 ; BetrVG § 36 Abs. 7 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 256 ; ArbGG § 81 ;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung des Betriebsratsvorsitzenden, des Beteiligten zu 2., an einer Schulungsveranstaltung teilzunehmen sowie um die Übernahme der hierfür entstehenden Kosten.

Die Arbeitgeberin, die Beteiligte zu 3., betreibt mit mehreren 1000 Beschäftigten bundesweit Einzelhandelsmärkte.

Antragsteller zu 1. des vorliegenden Verfahrens ist der im Markt in G1, in dem 130 Mitarbeiter tätig sind, gewählte Betriebsrat, der aus sieben Personen besteht. Der Antragsteller zu 2. ist der Betriebsratsvorsitzende, der als Haustechniker bei der Arbeitgeberin zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt ca. 2.400,00 EUR beschäftigt ist. Seit dem 18.01.2001 ist er Mitglied des Betriebsrats und seit dem 03.04.2002 dessen Vorsitzender. Auch nach der Betriebsratswahl im Jahre 2006 wurde der Beteiligte zu 2. wieder zum Vorsitzenden des Betriebsrats gewählt.