LAG Berlin - Beschluss vom 10.04.1995
9 TaBV 2/94
Normen:
BetrVG § 77 Abs 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 191/94

Beschlussverfahren: Rechtsschutzinteresse - bei Feststellungen über vergangenheitsbezogener Sachverhalt- Betriebsvereinbarung

LAG Berlin, Beschluss vom 10.04.1995 - Aktenzeichen 9 TaBV 2/94

DRsp Nr. 2001/9122

Beschlussverfahren: Rechtsschutzinteresse - bei Feststellungen über vergangenheitsbezogener Sachverhalt- Betriebsvereinbarung

Bestand zwischen dem Betriebsrat einerseits und dem Arbeitgeber andererseits Streit darüber, ob in der Vergangenheit abgeschlossene Betriebsvereinbarungen auch die Abteilungsleiter erfassen, kommt es aber darüber zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung, fehlt es für die Beurteilung des maßgeblichen vergangenheitsbezogenen Sachverhalts an einem Rechtsschutzinteresse, selbst wenn im Wege einer Protokollnotiz die Entscheidung der Rechtsfrage den Gerichten für Arbeitssachen "übertragen" worden ist.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs 1 ;

Gründe:

I.