LAG Köln - Beschluss vom 15.05.2008
7 Ta 114/08
Normen:
RVG § 23 ; GKG § 42 ; BetrVG § 99 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 42/08

Beschlussverfahren; Mitbestimmung; Einstellung; Streitwert

LAG Köln, Beschluss vom 15.05.2008 - Aktenzeichen 7 Ta 114/08

DRsp Nr. 2008/18402

Beschlussverfahren; Mitbestimmung; Einstellung; Streitwert

»Der Streitwert eines Beschlussverfahrens auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines Arbeitnehmers richtet sich nicht nach dem Vierteljahresverdienst des Einzustellenden, sondern nach den Regeln über nicht-vermögensrechtliche Streitigkeiten, entspricht im Zweifel also dem Hilfswert von 4.000,-- EUR.«

Normenkette:

RVG § 23 ; GKG § 42 ; BetrVG § 99 ;

Gründe:

Die zulässige Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 ist begründet. Der Streitwert für die anwaltlichen Gebühren im vorliegenden Beschlussverfahren war entsprechend § 23 Abs. 3 S. 2, 2. Hs. RVG nach dem sog. Hilfswert mit 4.000,00 EUR zu bemessen.

Die Beschwerdekammer folgt der neueren Bezirksrechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln, wonach es sich bei Mitbestimmungsangelegenheiten des § 99 BetrVG grundsätzlich um nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten handelt (LAG Köln, 7 (9) Ta 479/06 = NZA-RR 2008, 43 f.; LAG Köln vom 17.04.2007, 11 Ta 66/07; LAG Köln vom 20.07.2005, 4 Ta 255/05; LAG Köln vom 04.08.2005, 13 Ta 252/05; LAG Köln vom 21.06.2006, 2 Ta 195/06; LAG Köln vom 24.01.2007, 3 Ta 461/06). Diese Rechtsprechung steht überdies auch im Einklang mit der überwiegenden Meinung der anderen Landesarbeitsgerichte.