Die zulässige Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 ist begründet. Der Streitwert für die anwaltlichen Gebühren im vorliegenden Beschlussverfahren war entsprechend § 23 Abs. 3 S. 2, 2. Hs. RVG nach dem sog. Hilfswert mit 4.000,00 EUR zu bemessen.
Die Beschwerdekammer folgt der neueren Bezirksrechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln, wonach es sich bei Mitbestimmungsangelegenheiten des § 99 BetrVG grundsätzlich um nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten handelt (LAG Köln, 7 (9) Ta 479/06 = NZA-RR 2008, 43 f.; LAG Köln vom 17.04.2007, 11 Ta 66/07; LAG Köln vom 20.07.2005, 4 Ta 255/05; LAG Köln vom 04.08.2005, 13 Ta 252/05; LAG Köln vom 21.06.2006, 2 Ta 195/06; LAG Köln vom 24.01.2007, 3 Ta 461/06). Diese Rechtsprechung steht überdies auch im Einklang mit der überwiegenden Meinung der anderen Landesarbeitsgerichte.
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