LAG Düsseldorf - Beschluss vom 23.04.1998
7 TaBV 7/98
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 5 ; BetrVG § 40 ; ZPO §§ 103 104 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 17.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 20/96

Beschlussverfahren: Kostenerstattung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.1998 - Aktenzeichen 7 TaBV 7/98

DRsp Nr. 2002/8344

Beschlussverfahren: Kostenerstattung

Eine Kostenfestsetzung findet im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren nicht statt.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 5 ; BetrVG § 40 ; ZPO §§ 103 104 ;

Gründe:

Die Erinnerung gilt nach Vorlage an das Landesarbeitsgericht nunmehr als Beschwerde gegen den Beschluß der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts (§§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 2 RPflG).

Das Rechtsmittel ist erfolglos.

Die Rechtspflegerin war an der Kostenfestsetzung aus dem einfachen Grunde gehindert, dass keine Kostengrundentscheidung vorlag (vgl. von Eicken in: von Eicken/Lappe/Madert, Kostenfestsetzung, 17. Aufl., Rdn. B 20). Die Antragsteller hätten ihr Ziel daher überhaupt nur erreichen können im Wege einer auf Ergänzung des Hauptsachebeschlusses gerichteten Beschwerde oder eines auf Ergänzung des Beschlusses gerichteten Antrags nach § 321 Abs. 1 ZPO (analog).