Die Erinnerung gilt nach Vorlage an das Landesarbeitsgericht nunmehr als Beschwerde gegen den Beschluß der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts (§§
Das Rechtsmittel ist erfolglos.
Die Rechtspflegerin war an der Kostenfestsetzung aus dem einfachen Grunde gehindert, dass keine Kostengrundentscheidung vorlag (vgl. von Eicken in: von Eicken/Lappe/Madert, Kostenfestsetzung, 17. Aufl., Rdn. B 20). Die Antragsteller hätten ihr Ziel daher überhaupt nur erreichen können im Wege einer auf Ergänzung des Hauptsachebeschlusses gerichteten Beschwerde oder eines auf Ergänzung des Beschlusses gerichteten Antrags nach § 321 Abs. 1 ZPO (analog).
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