LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.06.2010
3 Ta 128/10
Normen:
ArbGG § 2; ArbGG § 2 a Abs. 1 Nr. 1; ArbGG § 2 a Abs. 2; ArbGG § 10 S. 1 Hs. 2; BetrVG § 26; BetrVG § 51; ZPO 50 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 12.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 20/09

Beschlussverfahren für Rechtsschutzbegehren des Gesamtbetriebsrats gegenüber Arbeitgeber; Betriebsverfassungsrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit des Betriebsrats

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.06.2010 - Aktenzeichen 3 Ta 128/10

DRsp Nr. 2010/14088

Beschlussverfahren für Rechtsschutzbegehren des Gesamtbetriebsrats gegenüber Arbeitgeber; Betriebsverfassungsrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit des Betriebsrats

1. Sucht ein Organ der Betriebsverfassung (Gesamtbetriebsrat) vor dem Arbeitsgericht gegenüber einem anderen Betriebspartner (Insolvenzverwalter/Arbeitgeber) um Rechtsschutz nach, ist diese Streitigkeit im Rahmen des Beschlussverfahrens gemäß § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG zu verhandeln. 2. Der Gesamtbetriebsrat kann nicht Partei/Kläger eines Urteilsverfahrens oder einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit gemäß § 2 ArbGG sein, weil ihm die dort notwendige Parteifähigkeit (§ 50 Abs. 1 ZPO) fehlt; die gemäß § 10 Satz 1 Hs. 2 ArbGG erweiterte (besondere) Parteifähigkeit besteht für den Gesamtbetriebsrat gerade nur im Fall des § 2 a ArbGG. 3. Wie der Betriebsrat hat auch der Gesamtbetriebsrat nur eine betriebsverfassungsrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit, nicht aber eine allgemeine Rechtsfähigkeit im zivilrechtlichen Sinne; der Gesamtbetriebsrat kann nur im Rahmen der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben berechtigt und verpflichtet sein oder werden.