LAG Chemnitz - Beschluss vom 13.04.2010
2 TaBV 23/09
Normen:
ArbGG § 2 a Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; ArbGG § 48 Abs. 1; ArbGG § 65; ArbGG § 80 Abs. 3; GVG § 17 a Abs. 3 S. 2; SGB IX § 96 Abs. 4 S. 3;

Beschlussverfahren bei Streit zwischen Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen und Arbeitgeberin über Freistellung zur Teilnahme an Schulungsveranstaltung; Vorabentscheidung des Berufungsgerichts zur Verfahrenart bei übergangener Rüge der Zulässigkeit der Verfahrensart

LAG Chemnitz, Beschluss vom 13.04.2010 - Aktenzeichen 2 TaBV 23/09

DRsp Nr. 2010/9958

Beschlussverfahren bei Streit zwischen Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen und Arbeitgeberin über Freistellung zur Teilnahme an Schulungsveranstaltung; Vorabentscheidung des Berufungsgerichts zur Verfahrenart bei übergangener Rüge der Zulässigkeit der Verfahrensart

Der Streit zwischen einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen der Schwerbehindertenvertretung und dem Arbeitgeber über die Freistellung von der beruflichen Tätigkeit zum Zwecke der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren auszutragen (im Anschluss an LAG Nürnberg vom 22.10.2007 - 6 Ta 155/07 -).

Leitsätze der Redaktion: 1. Entscheidet ein Arbeitsgericht entgegen § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG trotz Rüge einer Partei über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vorab durch Beschluss sondern in den Gründen des der Klage stattgebenden Urteils, kann die beklagte Partei hiergegen wahlweise sofortige Beschwerde oder Berufung einlegen. 2. Wird Berufung eingelegt, darf das Landesarbeitsgericht den Rechtsstreit nicht an das Arbeitsgericht zurückverweisen, da § 65 ArbGG in diesem Fall einer eigenen Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs nicht entgegensteht; bejaht das Landesarbeitsgericht die Zulässigkeit des Rechtswegs, hat es dies vorab durch Beschluss auszusprechen.