LAG Hamm - Beschluss vom 28.02.2012
18 Sa 1144/09
Normen:
BeurkG § 44a Abs. 2; ZPO § 278 Abs. 6;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 15
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 22.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1502/08

Beschlussberichtigung bei offensichtlich unrichtig formuliertem gerichtlichen Vergleichsvorschlag

LAG Hamm, Beschluss vom 28.02.2012 - Aktenzeichen 18 Sa 1144/09

DRsp Nr. 2012/7329

Beschlussberichtigung bei offensichtlich unrichtig formuliertem gerichtlichen Vergleichsvorschlag

Ein gerichtlicher Beschluss, der gemäß § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen eines Vergleichs feststellt, kann entsprechend § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG berichtigt werden, wenn der Abschluss des Vergleichs auf einem gerichtlichen Vorschlag beruht, der offensichtlich unrichtig formuliert worden ist

Tenor

Der Vergleichsbeschluss des Gerichts vom 17.11.2011 zu Ziffer 1), Eingangsabsatz, dort Zeile 2, wird dahin berichtigt, dass es hinsichtlich des Datums, unter dem das Zeugnis zu erteilen ist, statt „30.06.2009"

30.06.2008

heißt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen

Normenkette:

BeurkG § 44a Abs. 2; ZPO § 278 Abs. 6;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Berichtigung eines Vergleichs, den die Parteien zur Erledigung eines Zeugnisrechtsstreits abgeschlossen haben. Der Kläger war bis zum 30.06.2008 bei der Beklagten als Oberarzt tätig. Auf das Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses haben die Parteien sich in einem Vergleich verständigt, der am 10.07.2008 vor dem Arbeitsgericht Rheine (3 Ca 750/08) zustande kam. In diesem Vergleich heißt es unter Ziffer 4: "Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis zum Beendigungstermin. Der Kläger wird hierzu einen Vorschlag einreichen, von dem die Beklagte nur aus wichtigem Grund abweichen darf."