Der Vergleichsbeschluss des Gerichts vom 17.11.2011 zu Ziffer 1), Eingangsabsatz, dort Zeile 2, wird dahin berichtigt, dass es hinsichtlich des Datums, unter dem das Zeugnis zu erteilen ist, statt „30.06.2009"
30.06.2008
heißt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen
I.
Der Kläger begehrt die Berichtigung eines Vergleichs, den die Parteien zur Erledigung eines Zeugnisrechtsstreits abgeschlossen haben. Der Kläger war bis zum 30.06.2008 bei der Beklagten als Oberarzt tätig. Auf das Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses haben die Parteien sich in einem Vergleich verständigt, der am 10.07.2008 vor dem Arbeitsgericht Rheine (3 Ca 750/08) zustande kam. In diesem Vergleich heißt es unter Ziffer 4: "Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis zum Beendigungstermin. Der Kläger wird hierzu einen Vorschlag einreichen, von dem die Beklagte nur aus wichtigem Grund abweichen darf."
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