LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.03.2015
L 18 AS 572/15
Normen:
SGG § 88 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 205 AS 32592/12

Bescheidung eines ÜberprüfungsantragsZulässigkeitsvoraussetzung einer UntätigkeitsklageBegriff der Untätigkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2015 - Aktenzeichen L 18 AS 572/15

DRsp Nr. 2015/9960

Bescheidung eines Überprüfungsantrags Zulässigkeitsvoraussetzung einer Untätigkeitsklage Begriff der Untätigkeit

1. Zulässigkeitsvoraussetzung der Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG ist u.a., dass der Kläger sachlich nicht beschieden ist, d.h. die Behörde bisher keine (abschließende) Entscheidung getroffen hat. 2. Lehnt die Behörde aber im Übrigen eine Entscheidung in der Sache unter Bezugnahme auf eine bereits getroffene Regelung ab, so fehlt es insgesamt an dem Zulässigkeitserfordernis der Untätigkeit. 3. Da die Untätigkeitsklage nur auf Bescheidung schlechthin, nicht jedoch auf die Stattgabe des Antrages gerichtet ist, ist eine sachliche Bescheidung bereits dann anzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass die Behörde nach ihrem Dafürhalten über den Überprüfungsantrag mittels Verwaltungsakts abschließend entschieden hat.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 88 Abs. 1;

Tatbestand:

Die 1949 geborene Klägerin begehrt noch die Bescheidung eines Überprüfungsantrags.