I. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Verleihung der Bezeichnung "Fachanwältin für Arbeitsrecht" durch die Rechtsanwaltskammer H. sowie einen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs, nach dessen Begründung sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen eines Zulassungswechsels der Beschwerdeführerin erledigt haben und deshalb unzulässig geworden sein soll.
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