LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 12.04.2006 L 7 AS 1196/06 ER-B
Normen:
SGB II § 31 Abs. 2 § 31 Abs. 3 § 31 Abs. 6 S. 1 § 39 Nr. 1 ; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 17.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 369/06
Bescheid über Absenkung des Arbeitslosengeld II, Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Beginn der Leistungskürzung nach § 31 Abs. 6 S. 1 SGB II
LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 12.04.2006 - Aktenzeichen L 7 AS 1196/06 ER-B
DRsp Nr. 2006/27534
Bescheid über Absenkung des Arbeitslosengeld II, Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Beginn der Leistungskürzung nach § 31 Abs. 6 S. 1 SGB II
1. Gegen einen Verwaltungsakt, der die Absenkung oder den Wegfall von Arbeitslosengeld II feststellt, ist nach § 86b Abs. 1SGG vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren, da der Widerspruch hiergegen gem § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung hat.2. Die Auslegung der Vorschrift des § 31 Abs. 6 S. 1 SGB II bereitet im Hinblick auf ihren Wortlaut und den rechtssystematischen Zusammenhang Schwierigkeiten und die Gesetzesmaterialien sind nicht aufschlussreich. Aus seinem Wortlaut ist zu schließen, dass der Beginn der Leistungskürzung nicht auf einen späteren Zeitpunkt als den Monat nach dem Wirksamwerden des Verwaltungsaktes verlegt werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
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