VGH Hessen - Beschluss vom 13.01.2016
9 E 2338/15
Normen:
DRiG § 5 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1; HHG § 91; JAG § 1 Abs. 1; JAG § 21; JAG § 22 Abs. 2; JAG § 23; JAG § 24 Abs. 1; JAG § 24 Abs. 5; JAG § 25 Abs. 1; JAG § 25 Abs. 2; JAG § 26 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2016, 1338
Vorinstanzen:
VG Wiesbaden, vom 21.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1155/15

BESCHEID; BEWERTUNG; ERSTE JURISTISCHE PRÜFUNG; NICHTSTAATLICHE HOCHSCHULE; PRIVATHOCHSCHULE; PRÜFUNG; RECHTSWEG; SCHWERPUNKTBEREICHSPRÜFUNG; WIDERSPRUCHSVERFAHREN; ZEUGNIS

VGH Hessen, Beschluss vom 13.01.2016 - Aktenzeichen 9 E 2338/15

DRsp Nr. 2016/2588

BESCHEID; BEWERTUNG; ERSTE JURISTISCHE PRÜFUNG; NICHTSTAATLICHE HOCHSCHULE; PRIVATHOCHSCHULE; PRÜFUNG; RECHTSWEG; SCHWERPUNKTBEREICHSPRÜFUNG; WIDERSPRUCHSVERFAHREN; ZEUGNIS

Leitsatz: Der Studien- und Prüfungsbetrieb nichtstaatlicher Hochschulen in Hessen erfolgt auf privatrechtlicher Grundlage. Für Streitigkeiten, die sich aus der Bewertung von Prüfungsleistungen ergeben, die an einer solchen Hochschule erbracht werden, ist deshalb grundsätzlich der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet. Dies gilt auch im Fall der universitären Schwerpunktbereichsprüfung als von der staatlichen Pflichtfachprüfung unabhängigem Teil der ersten juristischen Prüfung.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 21. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

Normenkette:

DRiG § 5 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1; HHG § 91; JAG § 1 Abs. 1; JAG § 21; JAG § 22 Abs. 2; JAG § 23; JAG § 24 Abs. 1; JAG § 24 Abs. 5; JAG § 25 Abs. 1; JAG § 25 Abs. 2; JAG § 26 Abs. 1;

Gründe

Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG in Verbindung mit den §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.