1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25. August 2009, Az. 3 Ca 747/09 abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Anerkennung von Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 S. 3 TV-L.
Die Klägerin war in der Zeit vom 01.09.1988 bis zum 20.06.2007 beim B. beschäftigt. Teilweise parallel dazu war sie zunächst in der Zeit vom 01.02. bis zum 20.06.2007 beim L. als Lehrkraft beschäftigt. Seit dem 06.08.2007 bis zum 30.06.2008 war sie sodann unbefristet beim Land N. beschäftigt. Ihre Tätigkeit beim B. wurde durch das Land N. aufgrund der Arbeitsverträge vom 16.01.2007 und 06.08.2007 anerkannt.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|