Die Parteien streiten über den Umfang der von dem Beklagten anzuerkennenden Beschäftigungszeit der Klägerin gem. §
Hinsichtlich der im ersten Rechtszug vorgebrachten Tatsachenbehauptungen der Parteien, der von ihnen gestellten Anträge sowie der vom Arbeitsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 64 ArbGG i. V. mit § 543 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung vom 04.04.2001 sowie auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Schriftstücke und auf den Inhalt der Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Gegen das dem Beklagten am 22.06.2001 zugestellte Urteil, auf dessen Gründe ebenfalls Bezug genommen wird, hat er am 19.07.2001 Berufungg eingelegt und diese Berufung nach rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.09.2001 am 20.09.2001 begründet.
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