Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagten), den Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger) bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen.
Der Beklagte betreibt ein Ingenieurbüro. Der Kläger ist dort seit 19. September 1977 als technischer Angestellter gegen eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von EUR 3.000,00 beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht. Der Kläger ist in der Elektroabteilung eingesetzt.
Mit Schreiben vom 29. März 2005 erklärte der Beklagte dem Kläger die ordentliche betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Oktober 2005. Mit Schreiben vom 11. April 2005 erklärte der Beklagte nochmals eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorsorglich zum 30. November 2005. Gegen diese Kündigungen wandte sich der Kläger im Verfahren 1 Ca 153/05 vor dem Arbeitsgericht Marburg, wo er mittlerweile durch Urteil vom 27. Juli 2005 in vollem Umfang obsiegte.
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