LAG Düsseldorf - Urteil vom 25.01.2008
9 Sa 991/07
Normen:
SGB IX § 68 Abs. 1, 3 § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 § 84 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg - 5 Ca 228/07 SGB IX - 18.04.2007,

Beschäftigungsanspruch schwerbehinderter Menschen - Darlegungspflicht des Arbeitnehmers bei arbeitgeberseitigem Unterlassen des Präventionsverfahrens und Eingliederungsmanagements

LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 991/07

DRsp Nr. 2008/5269

Beschäftigungsanspruch schwerbehinderter Menschen - Darlegungspflicht des Arbeitnehmers bei arbeitgeberseitigem Unterlassen des Präventionsverfahrens und Eingliederungsmanagements

»1. Schwerbehinderte Menschen haben keinen Anspruch auf Zuweisung eines einzigen konkreten Arbeitsplatzes, sondern auf behinderungsgerechte Beschäftigung (BAG vom 10.05.2005, AP Nr. 8 zu § 81 SGB IX). Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Verfahren nach § 84 Abs. 1 und 2 SGB IX nicht durchgeführt hat.2. Das Unterlassen des Präventionsverfahrens und des Eingliederungsmanagements führt nicht dazu, dass es dem schwerbehinderten Menschen, der eine Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz begehrt, nicht obliegt, Tatsachen dafür darzulegen, dass ein solcher Arbeitsplatz frei ist, frei wird oder durch personelle Umorganisation frei gemacht werden kann.«

Normenkette:

SGB IX § 68 Abs. 1, 3 § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 § 84 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Beschäftigungsanspruch des behinderten Klägers.