LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.09.2011
5 Sa 48/11
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 145; BGB § 147; BGB § 157; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 259;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 09.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 742/10

Beschäftigungsanspruch im ungekündigten Arbeitsverhältnis; Leistungsklage auf vertragsgemäße Beschäftigung bei stillschweigender Vertragsänderung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.09.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 48/11

DRsp Nr. 2012/1377

Beschäftigungsanspruch im ungekündigten Arbeitsverhältnis; Leistungsklage auf vertragsgemäße Beschäftigung bei stillschweigender Vertragsänderung

1. Bei einem Streit über die Berechtigung einer Zuweisung veränderter Arbeitsbedingungen kann der Arbeitnehmer die Berechtigung der Zuweisung mittels einer Feststellungsklage klären lassen oder den Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung durch eine Klage auf künftige Leistung gemäß § 259 ZPO durchsetzen, wobei die Wirksamkeit der Zuweisung als Vorfrage zu beurteilen ist; erforderlich ist die Besorgnis, dass sich die Arbeitgeberin anderenfalls der rechtzeitigen Leistung entziehen wird. 2. Der Beschäftigungsanspruch beruht unmittelbar auf der arbeitsvertraglichen Interessenwahrungspflicht (§ 241 Abs. 2 BGB), die das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsrechts umfasst (§ 242 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG); welche Aufgaben von der Arbeitgeberin zu übertragen sind, richtet sich nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. 3. Ist eine von der Arbeitgeberin vorgenommene Übertragung von anderen Tätigkeiten als bisher unwirksam, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Beschäftigung mit den vorherigen Arbeiten am bisherigen Ort.