LAG Hamm - Urteil vom 15.07.2008
14 Sa 1957/07
Normen:
BetrVG § 99 ; BGB § 611 ; GewO § 106 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 27.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5683/06
BAG, - Vorinstanzaktenzeichen 5 AZR 669/08

Beschäftigungsanspruch; Betriebsrat; Mitbestimmung; Versetzung

LAG Hamm, Urteil vom 15.07.2008 - Aktenzeichen 14 Sa 1957/07

DRsp Nr. 2008/22007

Beschäftigungsanspruch; Betriebsrat; Mitbestimmung; Versetzung

»1. Eine Versetzung ist mitbestimmungswidrig und zugleich individualrechtlich unwirksam, wenn der Arbeitgeber sie als endgültige personelle Maßnahme und nicht als vorläufige im Sinne des § 100 BetrVG durchführt und den Betriebsrat nach § 99 BetrVG zwar unterrichtet hat, die Frist des § 99 Abs. 3 BetrVG aber noch nicht abgelaufen ist und der Betriebsrat erst nach Vornahme der Versetzung zustimmt. 2. Eine Versetzung ist bereits dann erfolgt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Anweisung gibt, an einem bestimmten Ort eine bestimmte Tätigkeit ab einem bestimmten Zeitpunkt zu verrichten. Von der Zufälligkeit, ob der Arbeitnehmer in der Lage ist, diese neue Tätigkeit tatsächlich aufzunehmen, oder ob er daran aufgrund von Krankheit gehindert ist, hängt der Zuweisungsakt als solches nicht ab.