LAG Niedersachsen - Urteil vom 27.09.2005
13 Sa 275/05
Normen:
TzBfG § 21 ; BGB § 133 § 157 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 179
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 03.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 200/04

Beschäftigung nach Verurteilung zur vorläufigen Weiterbeschäftigung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 27.09.2005 - Aktenzeichen 13 Sa 275/05

DRsp Nr. 2006/1663

Beschäftigung nach Verurteilung zur vorläufigen Weiterbeschäftigung

»Verlangt der Arbeitnehmer nach erstinstanzlicher Verurteilung des Arbeitgebers zur vorläufigen Weiterbeschäftigung unter Hinweis auf die arbeitsgerichtliche Entscheidung wieder zu arbeiten, liegt eine Prozessbeschäftigung, nicht ein auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis vor.«

Normenkette:

TzBfG § 21 ; BGB § 133 § 157 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch auflösende Bedingung zum 18.03.2004 beendet worden ist, sondern fortbesteht. Außerdem hat er Verurteilung der Beklagten zur vorläufigen Weiterbeschäftigung begehrt. Der Kläger vertritt die Auffassung, mit seiner Beschäftigung ab Juni 2003, der eine Verurteilung der Beklagten zur vorläufigen Weiterbeschäftigung vorausgegangen war, sei ein auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Dieses Arbeitsverhältnis bestehe wegen Nichteinhaltung der Schriftform für die Bedingungsvereinbarung auf unbestimmte Zeit fort. Die Beklagte wertet die Beschäftigung als Prozessbeschäftigung nach vorläufig vollstreckbarer Verurteilung zur Weiterbeschäftigung.