Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch auflösende Bedingung zum 18.03.2004 beendet worden ist, sondern fortbesteht. Außerdem hat er Verurteilung der Beklagten zur vorläufigen Weiterbeschäftigung begehrt. Der Kläger vertritt die Auffassung, mit seiner Beschäftigung ab Juni 2003, der eine Verurteilung der Beklagten zur vorläufigen Weiterbeschäftigung vorausgegangen war, sei ein auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Dieses Arbeitsverhältnis bestehe wegen Nichteinhaltung der Schriftform für die Bedingungsvereinbarung auf unbestimmte Zeit fort. Die Beklagte wertet die Beschäftigung als Prozessbeschäftigung nach vorläufig vollstreckbarer Verurteilung zur Weiterbeschäftigung.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|