LSG Bayern - Urteil vom 03.05.2018
L 16 R 5144/16
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 20.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 674/15

Beschäftigung; Gesamtbild; Statusfeststellung; Weisungsrecht; Kurierfahrer; Beförderungsvertrag; Unternehmerrisiko; fehlende Eingliederung; Leistungserbringung; vertragliche Festlegung

LSG Bayern, Urteil vom 03.05.2018 - Aktenzeichen L 16 R 5144/16

DRsp Nr. 2018/15743

Beschäftigung; Gesamtbild; Statusfeststellung; Weisungsrecht; Kurierfahrer; Beförderungsvertrag; Unternehmerrisiko; fehlende Eingliederung; Leistungserbringung; vertragliche Festlegung

Für ein Weisungsrecht des Auftraggebers ist von vornherein kein Raum, soweit Leistungspflichten bereits vertraglich konkretisiert sind. (Rn. 30)

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beigeladenen zu 1 werden das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 20. Juli 2016 und die Bescheide vom 2. Januar 2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 24. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. August 2015 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger die Tätigkeit als Kurierfahrer bei der Beigeladenen zu 1 in der Zeit vom 5. September 2013 bis 31. Dezember 2014 nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausübte und insoweit nicht der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen zu 1 und Berufungsklägerin.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand