OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.10.1999
2a Ss (OWi) 67/99 II
Normen:
AFG § 19 Abs. 1 a.F., § 19 Abs. 1 S. 5 a.F.; OWiG § 20, § 79 Abs. 2 ; SGB III § 284 Abs. 1, § 285 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
StA Duisburg - 5 Js 105/99 ,

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ohne Arbeitserlaubnis; Verhängung einer Gesamtgeldbuße; Betriebliche Beschränkungen der Arbeitserlaubnis

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.10.1999 - Aktenzeichen 2a Ss (OWi) 67/99 II

DRsp Nr. 2000/8746

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ohne Arbeitserlaubnis; Verhängung einer Gesamtgeldbuße; Betriebliche Beschränkungen der Arbeitserlaubnis

»1. Ein Arbeitgeber, der in seinem Unternehmen verschiedene ausländische Arbeitnehmer unabhängig voneinander einstellt und in unterschiedlichen Zeiträumen ohne Arbeitsgenehmigung beschäftigt, begeht in jedem Einzelfall einen verfahrensrechtlich selbständigen Verstoß gegen § 284 Absatz 1 SGB III19 Absatz 1 AFG a.F.). 2. Sehen die Gründe des tatrichterlichen Urteils für mehrere Ordnungswidrigkeiten jeweils einzelne Geldbußen vor, die im Urteilstenor entgegen § 20 OWiG zu einer "Gesamtgeldbuße" zusammengefaßt werden, so ist die Rechtsbeschwerde nur nach Maßgabe des § 79 Absatz 2 OWiG zulässig. 3. Eine behördenintern grundsätzlich übliche Verfahrensweise bei der Entscheidung über betriebliche Beschränkungen der Arbeitsgenehmigung (§ 285 Absatz 5 SGB III bzw. § 19 Absatz 1 Satz 5 AFG a.F.) rechtfertigt für sich allein keine beweiskräftigen Rückschlüsse auf die Handhabung des Einzelfalles.«

Normenkette:

AFG § 19 Abs. 1 a.F., § 19 Abs. 1 S. 5 a.F.; OWiG § 20, § 79 Abs. 2 ; SGB III § 284 Abs. 1, § 285 Abs. 5 ;

Gründe: